Kein Vorsteuerabzug aus Rechnungen mit falscher Adresse

Gründer sollten eingehende Rechnungen gut prüfen, denn bei Fehlern riskieren sie den Vorsteuerabzug. So hat das Finanzgericht Köln in einem aktuellen Urteil entschieden, dass aus Rechnungen mit fehlerhafter Anschrift des leistenden Unternehmers der Abzug der Vorsteuer versagt werden kann (Az.: 4-K-2374/10).

Im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung wurden bei einem Gebäudereiniger diverse Unregelmäßigkeiten festgestellt. Darunter waren zwei Rechnungen mit falschen Adressangaben. Das Finanzamt erließ daraufhin einen Umsatzsteuer-Änderungsbescheid, in dem der Vorsteuerabzug aus den falschen Rechnungen in Höhe von fast 12.000 Euro nicht berücksichtigt wurde.

Die gegen diesen Änderungsbescheid gerichtete Klage des Gebäudereinigers war erfolglos. „Die Rechnungen waren objektiv falsch“, so die Richter in ihrem Urteil. Nach ständiger Rechtsprechung sei der Vorsteuerabzug zu versagen, selbst wenn der leistende Unternehmer trotz der fehlerhaften Anschrift auf der Rechnung auf andere Weise ermittelt werden könne. Kleinere Ungenauigkeiten in der Rechnung – wie Schreibfehler im Namen oder der Anschrift des leistenden Unternehmers – führen allerdings i.d.R. nicht zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs, so die Richter.

Quelle: Startothek Newsletter

Kontakt: Karlheinz Pohl, TZN, Tel.:02152 / 20 29 12


zurück