Neue Partnerschaftsgesellschaft für Freiberufler

Das Bundeskabinett hat kürzlich dem Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung zugestimmt. Mit der neuen Rechtsform soll zum einen die Haftung von Freiberuflern bei beruflichen Fehlern auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt und zum anderen der Abwanderungstrend in ausländische Gesellschaftsformen gestoppt werden.

Mit dem nunmehr beschlossenen Gesetz soll Freiberuflern künftig eine Alternative zur britischen Limited Liablity Partnership (LLP) zur Verfügung gestellt werden, zu denen sich in letzter Zeit immer mehr Rechtsanwaltskanzleien zusammengeschlossen haben. So bietet die neue Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) freiberuflichen Gründern bzw. Unternehmern die Möglichkeit, die Haftung für Berufsfehler auf das Gesellschaftsvermögen zu beschränken. Bislang hafteten die Gesellschafter grundsätzlich persönlich und mit Ihrem Privatvermögen.

Voraussetzung für die neue PartG mbB ist der Eintrag eines Namenszusatzes im Partnerschaftsregister (z. B. „mbB“) sowie der Abschluss einer Haftpflichtversicherung.

Darüber hinaus steht die PartG mbB auch weiteren freien Berufsformen zur Verfügung. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass Regelungen dazu im jeweiligen Berufsrecht verankert werden.

Das Gesetz zur Einführung einer PartG mbB geht nunmehr ins Gesetzgebungsverfahren. Mit einem Inkrafttreten wird nicht vor 2013 gerechnet. Nähere Informationen erhalten Sie im Internetangebot des Bundesministeriums der Justiz.

Kontakt: Karlheinz Pohl, TZN, Tel.: 02152 / 20 29-12


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